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Fragen und Antworten zum Urteil des Berufungsgerichts in Amsterdam vom 19. Oktober 2010

1)      Was ist der Hintergrund dieser Berufungsentscheidung?

2)      Wie lautete die Beschwerdebegründung?

3)      Promneftstroy war nicht Teil der Entscheidung des Landgerichts, floss jedoch in das Urteil des Berufungsgerichts ein. Wer ist Promneftstroy? Wie ist das Unternehmen involviert?

4)      Promneftstroy wurde im Wesentlichen aus der Berufung geworfen. Warum?

5)      Hinsichtlich der weiteren offenen Punkte – warum verschob das Gericht sein Urteil?

6)      Was bedeutet das in der Praxis für die anderen Fälle in den Niederlanden?

7)      Gibt es irgendwelche Hinweise darauf, wann der EGMR sein Urteil bekannt gibt?


1) Was ist der Hintergrund dieser Berufungsentscheidung?

Bei diesem speziellen Rechtsstreit geht es im Wesentlichen darum, wer Anspruch auf die Aktien von Yukos Finance hat.

Yukos Finance war eine 100%-ige niederländische Tochtergesellschaft der Yukos Oil Company (Yukos). Als Teil seiner Rolle als Insolvenzverwalter in dem (fälschlichen) Insolvenzverfahren für Yukos gab Eduard Rebgun Anfang August des Jahres 2006 bekannt, dass er plante, die existierende Geschäftsführung von Yukos Finance, David Godfrey und Bruce Misamore, durch Personen seiner Wahl abzulösen.

In Erwiderung dessen eröffneten Yukos Finance, als auch Godfrey und Misamore, ein Gerichtsverfahren in Amsterdam zur Feststellung dessen, dass Rebgun nicht das Recht zum Ersetzen der Geschäftsführung von Yukos Finance hatte. Man argumentierte (unter anderem), dass (i) der Territorialgrundsatz des holländischen internationalen Insolvenzgesetzes es nicht erlauben würde, dass ein ausländischer Treuhänder seine Vollmacht basierend auf dem russischen Insolvenzgesetz in den Niederlanden ausüben würde (einschließlich Stimmabgabe zu Aktien eines holländischen Unternehmens) und (ii) die russische Insolvenz unecht sei und im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung der Niederlande stehe und als solche nicht von niederländischen Gerichten anzuerkennen sei.

Nach einer Reihe an schriftlichen Darstellungen und einer Anhörung lieferte das Landesgericht Amsterdam abschließend am 31. Oktober 2007 ein Urteil zugunsten der ursprünglichen Geschäftsführung von Yukos Finance. Das Gericht befand, dass:

... der Verlauf der Ereignisse, wie hierunter zuvor dargelegt, nur zu dem Schluss führen kann, dass die Art und Weise, in der die zusätzliche von Yukos Oil geschuldete Steuerlast und die Größe hiervon, die zunächst von den russischen Steuerbehörden und anschließend vom Finanzgericht festgesetzt wurde, der Kritik nicht standhalten könne. … Die Schlussfolgerung muss … sein, dass im Verlauf der Steuerfestsetzung, die man dem russischen Staat schulde und hinsichtlich deren Höhe, Yukos Oil ein faires Verfahren vorenthalten wurde.

Obiges führt zu der Schlussfolgerung, dass die russische Insolvenzverfügung, in der Rebgun als Insolvenzverwalter des Konkurses von Yukos Oil ernannt wurde, auf eine Art und Weise erfolgte, die nicht den niederländischen Grundsätzen eines ordnungsgemäßen Prozesses entspräche und damit eine Verletzung der öffentlichen Ordnung der Niederlande darstellen würden. Aus diesem Grunde kann die Insolvenz nicht anerkannt werden und die Vollmacht des Insolvenzverwalters, die daraus unter dem russischen Gesetz erwachsen ist, kann von Rebgun nicht in den Niederlanden ausgeführt werden.

Dies war ein wichtiger Sieg und eine weitere Bestätigung der Tatsache, dass die Steuerverfahren und die daraus folgende Insolvenz von Yukos, wie das niederländische Gericht urteilte, der Kritik nicht standhalten können.

Es sollte angemerkt werden, dass parallel zu diesem Verfahren andere Verfahren zur sofortigen Entlastung stattfanden. Diese Verfahren, bei denen es sich um Eilverfahren handelte, endeten in einem Urteil des Obersten Gerichtshofs (Supreme Court) der Niederlande, in dem der Oberste Gerichtshof der Niederlande entschied, dass der Territorialgrundsatz kein Hinderungsgrund dafür sei, dass ein ausländischer Treuhänder über Aktien an einem niederländischen Unternehmen abstimmen würde, vorausgesetzt, es seien gewisse Bedingungen erfüllt (keine Vorverurteilung von Gläubigern).

2) Wie lautete die Beschwerdebegründung?

Die Beschwerdebegründung basierte auf dem russischen Urteil, das Yukos als insolvent erklärte und Rebgun als Insolvenzverwalter einsetzte und betraf das Ausmaß, in dem diese für die Prüfung durch die niederländischen Gerichte qualifiziert war und die Konsequenzen, die das niederländische Gericht an eine solche Prüfung knüpfen könnte. Darüber hinaus bestritt die Beschwerdebegründung weitere Positionen, die von Yukos Finance, Godfrey und Misamore eingenommen wurden, einschließlich deren Auslegung des Territorialgrundsatzes.

3) Promneftstroy war nicht Teil der Entscheidung des Landgerichts, floss jedoch in das Urteil des Berufungsgerichts ein. Wer ist Promneftstroy? Wie ist das Unternehmen involviert?

Promneftstroy ist eine russische Investmentgesellschaft und ehemalige Tochtergesellschaft von Rosneft, dem staatseigenen Ölgiganten Russlands. Die Gesellschaft wurde als ‚interessierte Partei‘ zum Verfahren zugelassen, da Rebgun nach der abschließenden mündlichen Verhandlung des Landgerichts, jedoch vor dem Gerichtsurteil am 31. Oktober 2007 die Aktienanteile an Yukos Finance anlässlich der Insolvenzversteigerung in Russland an Promneftstroy verkauft hatte.

Promneftstroy argumentierte, dass dieser Übertrag der Aktien von Yukos Finance ungeachtet des Urteils vom 31. Oktober 2007 gültig sei.

Promneftstroy pflichtete Rebgun ebenfalls bei, indem man die Entlassung von Godfrey und Misamore und die Ernennung neuer Direktoren als rechtsgültig betrachtete.

Als Ergebnis des Berufungsbeitritts von Promneftstroy wurde das Berufungsgericht ausdrücklich aufgefordert, die Frage zu beantworten, ob oder ob nicht Promneftstroy tatsächlich Aktionär an Yukos Finance geworden sei – eine Frage, die aus oben angeführten Gründen in der ersten Instanz kein Thema gewesen war.

4) Promneftstroy wurde im Wesentlichen aus der Berufung geworfen. Warum?

Die Forderungen von Promneftstroy wurden in erster Linie basierend auf dem Rechtsprinzip der Territorialität zurückgewiesen– damit ist die Frage gemeint, zu welchem Umfang die Autorität eines Landes in einem anderen Land durchsetzbar ist.

Die Yukos Finance Aktien, die (ehemals) Yukos Oil gehörten, befinden sich (und befanden sich zum Zeitpunkt der Versteigerung durch Rebgun) in den Niederlanden. Das Gericht befand, dass in Verfolgung des Grundsatzes der Territorialität die Pfändung der russischen Insolvenz zu den Aktien von Yukos Oil keine Anwendung auf diese Aktien erlangte.

Das Berufungsgericht entschied so, obgleich die durch das niederländische Gesetz akzeptierte Territorialität für den ernannten Insolvenzverwalter kein „absolutes Hemmnis“ zur Ausführung von Verwaltungsakten und Verfügungen hinsichtlich der in den Niederlanden vorhanden Vermögenswerte darstellen würde:

...eine solche Ausführung der Vollmacht jedoch nicht so weit gehen könne, dass Rebgun diese Vermögenswerte als Insolvenzverwalter liquidieren könnte, um die Erlöse daraus an die in der russischen Insolvenz anerkannten Gläubiger zu verteilen. Immerhin würde eine solche Handlung dazu führen, dass die Vermögenswerte, die nicht unter die Insolvenzpfändung gemäß niederländischem Gesetz fallen würden, nichtsdestotrotz in die Liquidation des Vermögens durch diesen Verkauf einfließen würden, so dass die Insolvenzpfändung einen größeren Umfang erzielt, als der Territorialgrundsatz hinsichtlich von in den Niederlanden vorhandenen Vermögenswerten zulassen würde.

Promneftstroy argumentierte auch, dass sie als „Erwerber in gutem Glauben“ geschützt werden sollte. Das Gericht urteilte jedoch, Promneftstroy sei sich des Risikos bereits bewusst gewesen, dass im niederländischen Prozess befunden werden könne, man habe die Aktien zum Zeitpunkt des Kaufs der Yukos Finance Aktien nicht gültig erworben.

5) Hinsichtlich der weiteren offenen Punkte – warum verschob das Gericht sein Urteil?

Die Entscheidung zu den weiteren Punkten wurde verschoben, ganz einfach weil dieselbe Angelegenheit derzeit vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geprüft wird. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ist die höchste Autorität zur Anwendung und Auslegung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Yukos Finance, Godfrey und Misamore hatten argumentiert, dass die russische Insolvenz der Yukos Oil Company in Verletzung mehrere Paragraphen des EGMR erfolgte – die auch durch die niederländischen Gerichte anzuwenden sind. Yukos Finance, David Godfrey und Bruce Misamore, die Direktoren von Yukos Finance, hatten ausdrücklich beantragt, dass die Entscheidung hier aufgeschoben würde, um das rechtskräftige Urteil des EGMR abzuwarten.

Das Berufungsgericht stimmte dem zu und erklärte, dass „es praktisch keinen Unterschied zwischen der faktischen Grundlage gäbe, auf welcher der EGMR entscheiden wird und den Fakten, die im vorliegenden Falle als unbestritten betrachtet würden.“

6) Gibt es irgendwelche Hinweise darauf, wann der EGMR sein Urteil bekannt gibt?

Der EGMR hat der Vertretung von Yukos mitgeteilt, dass die Bearbeitung des Yukos Falles durch das Gericht in der ersten Jahreshälfte 2011 wieder aufgenommen wird.

 


 

Let’s Get Privatization Right This Time Around
The Moscow Times
By Anders Aslund
18 August 2010

At a conference in Cambridge, Massachusetts, in February 1992, I and a few other advisers to Russia’s young reform government discussed how to pursue privatization in the country. The main goal of privatization was to build a market economy, and the destructive asset stripping by state enterprise managers had to be stopped.

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Ex-tax director questioned in Yukos case
Financial Times
By Catherine Belton in Moscow
12 August 2010

 

Russian prosecutors summoned for questioning a former tax director at PricewaterhouseCoopers just minutes after he spoke as a key witness for the defence in the second trial against Mikhail Khodorkovsky, the Yukos oil tycoon.

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