Über die Grenzen von Russland hinaus

Anfang 2004, bevor die oben aufgeführten Insolvenzverfahren eingeleitet wurden, wurde zunehmend offensichtlich, dass die russischen Behörden Yukos zerstören und deren Vermögenswerte enteignen wollten. Die russischen Gerichte waren, wie sich zeigen sollte, nicht in der Lage, eine unparteiische Bewertung der Situation ohne jegliche politische Einflussnahme vorzunehmen.

Die Geschäftsführung von Yukos erkannte in dieser wenig beneidenswerten Lage, dass praktische rechtlichte und kommerzielle Schritte unternommen werden mussten, um im möglichen Rahmen die Sicherung der Rechte und Vermögenswerte von Yukos zu schützen. Die Versuche hierzu in Russland waren zunehmend erfolglos.

Deshalb wurde eine Entscheidung dahingehend getroffen, folgende Werte von Yukos zu schützen:

  • Rechte in einem internationalen Forum, dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte; und
  • Nicht russische Vermögenswerte vor den russischen Enteignungsschritten.

Um diese Handlungen ausführen zu können, waren vorläufige Schritte erforderlich. Diese werden nachfolgend erläutert.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte

Nachdem es immer deutlicher wurde, dass die russischen Gerichte durch politischen Druck beeinflusst wurden und dass die russischen Behörden an der ganzheitlichen Zerstörung des Unternehmens beteiligt waren, reichte Yukos einen Antrag vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ein. Dies geschah am 23. April 2004, wenige Tage nach der Auferlegung der nachträglichen Steuerlast für das Jahr 2000.

Als die Existenz von Yukos auf dem Spiel stand, wurden zusätzliche Schritte unternommen, um sicherzustellen, dass der Antrag vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte auch dann weitergeführt werden könnte, wenn das Unternehmen zerstört würde. Dies wurde durch die Nutzung nicht russischer Tochtergesellschaften von Yukos erreicht.

Yukos besaß drei direkte, erststufige 100%-ige Tochtergesellschaften, die außerhalb Russlands eingetragen waren.

  1. Yukos UK Limited;
  2. Yukos CIS Investments Limited (mit Sitz in Armenien); und
  3. Yukos Finance BV (mit Sitz in den Niederlanden).

Kurz nach Einreichung des ersten EGMR-Antrags, jedoch vor der Insolvenzerklärung von Yukos unter der russischen Gerichtsbarkeit, wurde ein Antrag zur weiterführenden Unterstützung und zum Schutz des vorliegenden Antrags von Yukos vor dem EGMR eingereicht. (Antragsnr. 37165/06: der Juli-Antrag). Der Juli-Antrag erfolgte durch Yukos, ihren CEO Steven Theede, ihren stellvertretenden CEO Yuri Beilin und die drei erststufigen Tochtergesellschaften, wie oben aufgeführt.

Diese Entscheidung erwies sich als vorausschauend. In diesem Fall argumentieren die russischen Behörden zum Zulassungsprozess vor dem EGMR im Jahr 2008, dass das Gericht nicht länger die Gerichtsbarkeit habe, da Yukos als Folge der Insolvenz nicht mehr existieren würde. Das Gericht wies diese Verteidigung jedoch zurück und meinte:

Das Gericht merkt an, dass die zahlreichen angeblichen Verstöße… im vorliegenden Fall die Steuerfestsetzung und Vollstreckungsverfahren hinsichtlich des beantragenden Unternehmens betreffen, die schließlich zu dessen Insolvenz und dazu geführt haben, dass dieses als Rechtsperson erlischt. Den Antragsteller unter solchen Umständen abzuweisen, würde die Grundlage des Rechts einzelner Anträge durch Rechtspersonen untergraben, da hiermit Regierungen bestärkt würden, solche Unternehmen der Möglichkeit zur Verfolgung eines Antrags zu berauben, der zu einem Zeitpunkt eingereicht wurde, als ein Unternehmen noch eine Rechtspersönlichkeit darstellte.

Schutz von nicht russischen Vermögenswerten: Neustrukturierung in den Niederlanden

Wie zuvor angegeben, besaß Yukos drei direkte, erststufige 100%-ige Tochtergesellschaften, die außerhalb Russlands eingetragen waren. Yukos UK Limited, Yukos CIS Investments Limited und Yukos Finance BV.

Unter diesen Tochtergesellschaften ist Yukos Finance BV („Yukos Finance“), eine holländische Tochtergesellschaft, von besonderer Wichtigkeit.

Yukos Finance BV

Yukos hielt 100% der Anteile an Yukos Finance und Yukos Finance wiederum hielt die Mehrheit der nicht russischen Vermögenswerte von Yukos. Dazu zählte Transpetrol, der Eigentümer der Pipelines in der Slowakei, und ein Anteil an Mazeikiu Nafta, einer Ölraffinerie in Litauen. Die Mazeikiu Raffinerie war ein besonders signifikanter Vermögenswert.

Yukos Finance hielt ebenfalls 100% der Anteile an einer weiteren holländischen Tochtergesellschaft, Yukos International (GB) BV („Yukos International“). Diese Struktur ist unter Abbildung 1 illustriert.

Als erster Schritt zum Schutz der nicht russischen Vermögenswerte übertrug Yukos Finance zum 19. April 2005 seine Anteile an den nicht russischen Unternehmen an Yukos International. Dies ist unter Abbildung 2 illustriert.
Zuvor, am 14. April 2005, hatte die Geschäftsführung von Yukos eine Stichting gegründet (eine holländische schützende Stiftung), die unter der Bezeichnung Stichting Administratiekantoor Yukos International („Stichting I“) geführt wurde.

Der abschließende Schritt, der am 19. April 2005 stattfand, war die Übertragung der Anteile von Yukos Finance in Yukos International an Stichting I gegen die Ausstellung einer Einlagenbestätigung. Diese endgültige Struktur, die hierdurch erstellt wurde, ist unter Abbildung 3 illustriert.



Eine der Firmen, die unter Stichting I geführt wurden, ist Yukos Capital SARL, ein in Luxemburg ansässiges Finanzunternehmen. Details zu den Einzelheiten rund um Yukos Capital und die Durchsetzung der Darlehensverträge gegen Rosneft sind unter dem Abschnitt Niederlande unten aufgeführt.

Der Zweck der niederländischen Stichtings

Stichting I und Stichting II wurden zusammengefasst mit folgenden Zielsetzungen erstellt:

  • Der Bezahlung der Kreditoren von Yukos;
  • Der Repräsentation und des Schutzes der Interessen von Yukos; und
  • Der Weiterführung der Verfahren, einschließlich vor dem EGMR, mit dem Ziel ‚der Verteilung jeglicher erhaltenen und zu erhaltenen Geldmittel durch einen Verteilungsplan an Aktionäre der Yukos Oil Company gemäß aktuellem Recht und den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Fairness‘.